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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Vörden e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Paderborn).
  2. Der Sitz des Vereins ist Marienmünster-Vörden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Seine Aufgaben sind die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde in Vörden durch Projekte in den Bereichen:
    a. Kultur und Gemeinschaft
    b. Natur und Landschaft
    Insbesondere die Organisation und Durchführung von auf Vörden bezogenen Ausstellungen und Veranstaltungen.
  3. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Aufnahmen beim Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Mit Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des „Fördervereins Vörden e.V.“ anerkannt.
  4. Das Ausscheiden erfolgt durch schriftliche Erklärung nur zum Ende des Geschäftsjahres, durch Tod und durch Vorstandsbeschluss.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei groben Verstößen gegen Vereinsgrundsätze durch Zweidrittel-Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal im Jahr mit einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche schriftlich einzuberufen.
  2. Sie beschließt über:
    • Genehmigung der Jahresrechnung
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl von 2 Kassenprüfern
    • Wahl der Vorstandsmitglieder
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    • Satzungsänderungen
    • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    • Auflösung des Vereins
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Bei Beschlüssen über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Die Stimmabgabe erfolgt öffentlich.
  6. Der Vorsitzende kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Beachtung der Formalitäten des Absatzes 1 einberufen. Er muss dies auf Beschluss des Vorstandes bei Anlässen von besonderer Bedeutung für den Verein oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder tun.
  7. Es besteht Protokollpflicht. Die Unterzeichnung erfolgt durch den die Versammlung leitenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder 2 Kassenprüfer für eine Amtszeit von 2 Jahre. Diese haben jährlich die Kassenführung zu prüfen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand, der die laufenden Geschäfte zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke führt, setzt sich zusammen aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
    • dem Geschäftsführer
  2. Der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied abgegeben.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes dauert 2 Jahre.
  4. Der Vorsitzende oder der Vorstand können geeignete Personen zur Mitarbeit hinzuziehen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 2/3 anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  6. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt.

§ 7 Auflösung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Marienmünster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Vörden zu verwenden hat.
  2. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung besprochen und angenommen.

Die Vereinssatzung zum Download.

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